Satzung der Stiftung „Glaube bewegt. Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Büderich“
Präambel
Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Büderich hat durch Beschluss vom 6. September 2007 die Stiftung „Glaube bewegt. Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Büderich“ errichtet und ihr am 29. November 2007 diese Satzung gegeben.
Zweck der Stiftung ist die nachhaltige Förderung der kirchlichen, mildtätigen, seelsorgerischen, Bildungs- und kulturellen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Büderich. Damit soll ein Beitrag geleistet werden, die Lebendigkeit und Selbständigkeit der Kirchengemeinde Büderich langfristig zu sichern.
Alle Personen, die die Arbeit in der Evangelische Kirchengemeinde Büderich fördern wollen, sind herzlich eingeladen, sie durch Zustiftungen, Vermächtnisse und Spenden zu unterstützen.
(1) Die Stiftung trägt den Namen „Glaube bewegt. Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Büderich“.
(2) Sie ist eine unselbständige kirchliche Stiftung mit Sitz in Meerbusch-Büderich.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Hauptzweck der Stiftung ist die nachhaltige materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen, diakonischen, mildtätigen und kulturellen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Büderich und der dafür notwendigen Einrichtungen, Projekte und Veranstaltungen.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Förderung aller gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitsfelder der Gemeinde, insbesondere
- der Kinder und Jugendarbeit;
- der Seniorenarbeit;
- von mildtätigen und diakonischen Aktivitäten;
- von seelsorgerischen Aktivitäten;
- von kulturellen Aktivitäten;
- von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit;
- der Fortbildung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- der ökumenischen Arbeit
- sowie aller sonstigen Aktivitäten, die der Verkündigung des Evangeliums und der Seelsorge in der Gemeinde sowie der Entwicklung der Gemeinde dienen.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen beträgt zum Gründungszeitpunkt € 195 000. Es wird als Treuhandvermögen der Kirchengemeinde – getrennt vom übrigen Vermögen der Kirchengemeinde - auf einem eigenen Konto verwaltet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zustiftungen sind jederzeit möglich.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zur Mitgliedschaft im Presbyterium haben. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder dürfen dem Presbyterium angehören.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertretung.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Stiftungsrats können vom Presbyterium aus wichtigem Grund mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit abberufen werden. Tritt ein Mitglied des Stiftungsrats während seiner Amtszeit zurück oder verstirbt, wählt das Presbyterium für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger/eine Nachfolgerin.
(5) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(6) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Für die Einladung und Durchführung der Stiftungsratsitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland für Presbyterien sinngemäß.
Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern, der Aufstellung eines Jahreswirtschaftsplans und des Jahresabschlusses. Diese können auch an das Gemeindebüro bzw. das Verwaltungsamt des Kirchenkreises übertragen werden.
b) Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
c) Die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium.
d) Die jährliche Einladung der Stifter zu einer Zusammenkunft, bei der der Jahresbericht und die Mittelverwendung vorgestellt werden.
e) Die Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen. Diese werden durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Stiftungsrates und ein weiteres Mitglied rechtsverbindlich unterzeichnet.
§ 8 Rechtsstellung des Presbyteriums.
(1) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrats wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
(2) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
a) die Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
b) die Änderung der Satzung;
c) die Auflösung der Stiftung;
d) die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten.
(3) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(4) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
§ 9 Anpassung an veränderte Verhältnisse
Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Stiftungsrat für nicht mehr sinnvoll erachtet wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde Büderich bzw. deren Rechtsnachfolgerin zugute kommen.
§ 10 Auflösung
Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Büderich, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
(2) Sollte die Evangelische Kirchengemeinde Büderich ihre Selbständigkeit verlieren, entscheidet das Presbyterium vor Aufhebung der Selbständigkeit der Kirchengemeinde über die Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem § 2 der Satzung. Der Beschluss über die Verwendung des Stiftungsvermögens muss mit einer Mehrheit von 2/3 der Zahl der ordentlichen Mitglieder des Presbyteriums gefasst werden.
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Meerbusch, den 29.November 2007
Evangelische Kirchengemeinde Büderich
Pfarrerin Dr. Yvonne Brunk, Presbyteriumsvorsitzende
Pfarrer Wilfried Pahlke, Presbyteriumsmitglied



